Hausmeisterservice, Winterdienst in Pforzheim und im Enzkreis

Übertragbarkeit von Winterdienst

Obliegt mehreren Mieterin eines Mehrfamilienhauses neben dem gemeinschaftlichen Nutzungsrecht auch die gemeinschaftliche Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes und erleidet einer der Mieter auf dem nicht gestreuten Privatweg auf dem Grundstück einen Unfall, kommt ein Schadensersatzanspruch unter den Mitverpflichteten nicht in Betracht. Zur Übertragung des Winterdienstes ist eine klare Regelung erforderlich, aus der sich ergibt, welche Mietpartei an welchen Tagen für den Winterdienst zuständig ist. Fehlt es- wie vorliegend- an einer hinreichend klaren Regelung, so verbleibt die Verkehrssicherungspflicht beim Vermieter. Dieser haftet dann gegenüber dem verletzten Mieter aus Schadensersatz. OLG Sachsen- Anhalt, Urteil v. 27.02.2014, 2 U77/13

Es empfiehlt sich generell bei jedem Mietvertrag eine eindeutige Regelung zu treffen. I. d. F. handelte es sich lediglich um einen Privatweg. Analog gilt dies jedoch für die öffentlichen Gehwege. Aus unserer Sicht sollte hier auch unbedingt ein Verweis auf die geltende Satzung zum Winterdienst der jeweiligen Gemeinde vorgenommen werden.